Honorare

 

Die Kosten meine Beratungsleistungen sollen für meine Mandaten stets vorhersehbar und transparent sein, daher stelle ich deshalb die bei mir üblichen und nach dem Gesetz zulässigen Abrechnungsmöglichkeiten vor.

 

Gesetzliche Regelung:

 

Gesetzlich vorgesehen ist bei allen deutschen Rechtsanwälten eine Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die danach zu berechnenden Gebühren richten sich hauptsächlich nach der Höhe des Gegenstands- wertes, das heißt nach der Höhe des wirtschaftlichen Interesses, zum Beispiel der Forderungshöhe sowie nach den so genannten Rahmengebühren. Es können zusätzlich individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die allerdings die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten dürfen.

Erfolgsabhängige Vereinbarungen sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO grundsätzlich unzulässig.

 

Zeitaufwandsbezogene Vergütungsvereinbarung:

 

In geeigneten Fällen schließe ich eine Vergütungsvereinbarung ab, bei der die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand honoriert wird. In Abhängigkeit unter anderem vom Schwierigkeitsgrad und dem Haftungsrisiko vereinbare ich im Regelfall einen Stundensatz von 185,00 bis 300,00 EUR. Eine regelmäßige zeitnahe Abrechnung gewährleistet dabei die Transparenz und Prüfbarkeit der entstehenden Kosten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtlichen Verfahren Vergütungsvereinbarungen nicht getroffen werden dürfen, die zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren führen würde (§ 49b BRAO).

 

Außergerichtliche Tätigkeit:

 

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Der Gesetzgeber legt in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250,00 Euro, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190,00 Euro.

 

(Zivil-) Gerichtliche Vertretung

 

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nummern 3100ff VV RVG an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Gebühren.

Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

   
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